Ratgeber · Massenabmahnung

Google-Fonts-Abmahnung erhalten — was jetzt wirklich zählt

Seit 2022 haben tausende Website-Betreiber ein fast wortgleiches Schreiben erhalten: angeblich seien beim Besuch ihrer Website Google Fonts ohne Einwilligung dynamisch von Google-Servern geladen worden, wodurch die IP-Adresse des Besuchers in die USA übermittelt wurde. Gefordert wird meist ein pauschaler Betrag zwischen 100 und 500 Euro.

Was Gerichte dazu sagen

Die rechtliche Ausgangslage stimmt technisch häufig: Wird Google Fonts dynamisch von Google-Servern statt lokal eingebunden, überträgt der Browser des Besuchers tatsächlich seine IP-Adresse an Google. Das kann datenschutzrechtlich relevant sein. Der entscheidende Punkt ist jedoch, wie diese Verstöße von den Abmahnenden aufgespürt und geltend gemacht wurden.

Mehrere Gerichte haben genau das geprüft und sind zu einem klaren Ergebnis gekommen: Das Landgericht München I (Az. 4 O 13063/22) hat automatisiertes, massenhaftes Aufspüren solcher Verstöße per Crawler als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Ähnlich entschieden das Landgericht Baden-Baden (Urt. v. 11.10.2022, Az. 3 O 277/22) und das Amtsgericht Ludwigsburg (Urt. v. 28.02.2023, Az. 8 C 1361/22). Im Januar 2026 hat auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Musterverfahren systematische Google-Fonts-Abmahnungen zur Gewinnerzielung als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Kernaussage der Rechtsprechung: Wer gezielt und automatisiert Websites nach einem bestimmten Verstoß durchsucht, um daraus systematisch Zahlungsansprüche zu konstruieren, verfolgt kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr — das gilt als Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB und, im wettbewerbsrechtlichen Kontext, nach § 8c UWG.

Woran Sie eine rechtsmissbräuchliche Google-Fonts-Abmahnung erkennen

Was Sie konkret tun sollten

1. Nicht vorschnell zahlen

Eine schnelle Zahlung "um Ruhe zu haben" ist genau das Kalkül hinter diesen Massenschreiben. Der Betrag ist bewusst niedrig genug gewählt, dass eine anwaltliche Prüfung auf den ersten Blick unwirtschaftlich wirkt — obwohl die Erfolgsaussichten einer Verteidigung nach der aktuellen Rechtsprechung oft gut stehen.

2. Technischen Sachverhalt prüfen

Wird auf Ihrer Website tatsächlich Google Fonts dynamisch von Google-Servern geladen? Das lässt sich über die Entwicklertools des Browsers (Netzwerk-Tab, Filter nach "fonts.googleapis.com" oder "fonts.gstatic.com") leicht nachprüfen.

3. Bei tatsächlicher externer Einbindung: lokal einbinden

Unabhängig vom Ausgang eines konkreten Schreibens ist die lokale Einbindung von Schriftarten (statt externem Laden von Google-Servern) ohnehin die datenschutzfreundlichere und empfohlene Lösung — sie vermeidet das Problem dauerhaft.

4. Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben

Eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann Sie über Jahre an eine Vertragsstrafe binden — auch wenn die zugrundeliegende Abmahnung selbst angreifbar gewesen wäre. Lassen Sie das Schreiben vor jeder Unterschrift fachkundig prüfen.

5. Rechtsmissbrauch aktiv einwenden

Gerade bei erkennbaren Mustern (siehe oben) lohnt sich der ausdrückliche Hinweis auf § 8c UWG und die einschlägige Rechtsprechung in der Antwort auf das Schreiben.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere bei Fristsetzungen, gerichtlichen Verfahren oder wiederholten Schreiben sollten Sie zeitnah fachkundigen Rat einholen.

Vorsorge für die Zukunft

Wenn Sie mehrere Websites betreiben oder grundsätzlich verhindern möchten, dass Bagatell-Massenabmahnungen sich wirtschaftlich lohnen, lesen Sie mehr über strukturelle Vorsorge über eine eigene Gesellschaft als Website-Betreiberin — und lassen Sie parallel mit dem kostenlosen Impressum-Generator prüfen, ob Ihr Impressum überhaupt vollständig ist.